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OVG Sachsen-Anhalt: GGL-Untersagung gegen Online-Casino bleibt vollziehbar

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die Untersagung und ein Zwangsgeld der GGL gegen einen Online-Casino-Anbieter ohne deutsche Erlaubnis weiter durchgesetzt werden dürfen.

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt hat mit zwei Beschlüssen vom 21. Oktober 2026 (Az. 3 M 61/26 und 3 M 62/26) die Position der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) gegenüber Anbietern ohne deutsche Erlaubnis gestärkt. Eine Untersagung gegen einen Online-Casino-Anbieter sowie ein Zwangsgeld von 50.000 Euro bleiben damit vollziehbar.

Vorinstanz hatte die Maßnahmen ausgesetzt

Das Verwaltungsgericht Halle hatte im August 2026 Untersagung und Zwangsgeld vorläufig ausgesetzt. Es stützte sich dabei auf frühere kritische Ausführungen des OVG zur Praxis der GGL, Erlaubnisinhabern die Anhebung des monatlichen Einzahlungslimits von 1.000 Euro auf Grundlage einer SCHUFA-G-Auskunft zu gestatten. Daraus folgerte das VG Halle, Untersagungen gegen unlizenzierte Anbieter seien rechtswidrig. Diese Entscheidung hat das OVG nun geändert.

Die Begründung des Gerichts

Nach Auffassung des OVG macht ein möglicher Fehler beim Vollzug das Erlaubnissystem nicht insgesamt rechtswidrig. Eine Untersagung sei keine Strafe, sondern verlange lediglich die Einstellung eines unerlaubten Angebots. Ob die SCHUFA-G-Praxis zulässig ist, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Dem betroffenen Anbieter, dessen Erlaubnisantrag die GGL bereits 2022 abgelehnt hatte, wurden zudem weitere Verstöße vorgehalten, etwa beim Höchsteinsatz, bei der Mindestspieldauer, beim Autoplay und bei anonymen Einzahlungen.

Was die Entscheidung bedeutet

Für Anbieter ohne deutsche Erlaubnis bietet die Debatte um die SCHUFA-G-Auskunft damit keinen Schutz vor Untersagungen – sie müssen das reguläre Erlaubnisverfahren durchlaufen. Für lizenzierte Anbieter bleibt dagegen weiter ungeklärt, ob die SCHUFA-G-Auskunft als Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für höhere Einzahlungslimits geeignet ist.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar, beruhen aber auf einer summarischen Prüfung im Eilverfahren. Das Hauptsacheverfahren ist noch anhängig. Da die GGL ihren Sitz in Halle hat, landen Streitigkeiten mit der Behörde regelmäßig vor dem VG Halle und dem OVG Sachsen-Anhalt.

Quelle: ISA-GUIDE